Bebauungspläne ...

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Bebauungspläne

Ein Instrument der Stadtplanung: Der Bebauungsplan

Der Bebauungsplan (kurz B-Plan) als verbindliches Instrument der Stadtplanung dient zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung, um eine nachhaltige räumliche Entwicklung einzelner Städte und Kommunen zu sichern und gewährleisten zu können.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf Teilbereiche eines Gemeindegebiets und beinhaltet rechtsverbindliche Festsetzungen wie beispielsweise die Art und das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Wohn- oder Gewerbegebiete, Anzahl der Geschosse, etc.) , die Bauweise (offen, geschlossen), die überbaubare Grundstücksfläche (GFZ und GRZ). Auch öffentliche und private Verkehrsflächen sowie Grünflächen können festgesetzt werden.

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  • Als öffentlich-rechtliche Satzung, verabschiedet durch die Stadtverordnetenversammlung, stellen sich Bebauungspläne für jedermann als eine verbindliche Rechtsnorm dar, die es zu berücksichtigen und einzuhalten gilt. Daher ist es vor Beginn eines jeden Bauvorhabens von großer Bedeutung zu prüfen, ob für den betroffenen Bereich ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, um gewährleisten zu können, dass das geplante Vorhaben den festgelegten Vorschriften entspricht und eine Baugenehmigung erteilt werden kann. 

    Grundsätzlich ist der Bebauungsplan aus den Vorgaben des Flächennutzungsplans (kurz FNP, „vorbereitender Bauleitplan“) zu entwickeln. Auch dieser dient als grundlegendes Planungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung und stellt die vorgesehene Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in Grundzügen dar (nicht parzellenscharf).

    Liegt für ein Baugrundstück, welches innerhalb des zusammenhängend bebauten Ortsteils gelegen ist (Innenbereich), kein Bebauungsplan vor, greift in diesem Fall § 34 BauGB, das so sogenannte Einfügungsgebot, welches besagt, dass ein jedes Bauvorhaben sich zwingend in die nähere Umgebung einzufügen hat. Das bedeutet, dass das geplante Vorhaben (Gebäude) von der Größe und Anordnung sowie dem Baustil sich an dem angrenzenden Umfeld orientieren muss (siehe § 34 BauGB - Einzelnorm).

    Von dem sogenannten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist der Außenbereich als außerhalb der zusammenhängenden bebauten Ortsteile abzugrenzen. Dessen Reglementierung setz § 35 BauGB fest (§ 35 BauGB - Einzelnorm).

  • Übersicht aller Bebauungspläne

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